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Personengesellschaft

Kategorie von Rechtsformen des privaten Rechts (im Gegensatz zur → Einzelunternehmung, → Kapitalgesellschaft, Genossenschaften, Stiftungen und Mischformen), deren Art und Zweck ihrer Errichtung auf die Personen des Gesellschaftsvertrages abgestellt sind. Die Existenz der Gesellschaft hängt grundsätzlich vom Gesellschafter ab und wird von diesem persönlich geführt, so dass ein Gesellschafterwechsel grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich besteht gegenüber den Kapitalgesellschaften eine persönliche Haftung der Gesellschafter, die nach „Köpfen“ bei Entscheidungen stimmberechtigt sind. Personengesellschaften sind nicht selbständig rechtsfähig und unterscheiden sich von den Kapitalgesellschaften in der Besteuerung wesentlich. Diese Grundsätze sind durch Gesellschaftervertrag zu präzisieren.

Als Personengesellschaften werden die → BGB-Gesellschaft (GbR), → Kommanditgesellschaft (KG), → Offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die → Stille Gesellschaft (StG) unterschieden. Mischformen wie z. B. die GmbH & Co. KG oder die → Doppelgesellschaft tragen Züge von Personen- und Kapitalgesellschaften.