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Gewinnverwendungsrechnung

Berechnung der Beträge, die ausgehend vom Jahresüberschuss im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung) und die ausgeschüttet werden (Dividende).

Das AktG enthält für Kapitalgesellschaften Regelungen, die sowohl die Höhe als auch die Form dieser Aufteilungsrechnung vorgeben.

Danach müssen u. a. gem. § 150 II AktG zwingend 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage insgesamt 10 % oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des → Grundkapitals (= gezeichnetes Kapital, Nominalkapital) erreicht.

Ferner sind gem. § 58 I AktG Vorstand und Aufsichtsrat, sofern sie den → Jahresabschluss feststellen, grundsätzlich berechtigt, bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, sowie ein Verlustvortrag vorab zu berücksichtigen. Abbildung G-6 zeigt, in welcher Form gem. § 158 I AktG die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ zu ergänzen ist.

Über die Verwendung des verbleibenden Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung (§§ 119 I und 174 I AktG) auf Basis eines Gewinnverwendungsvorschlags der Unternehmensleitung.

Dabei kann eine vollständige Ausschüttung oder eine teilweise Ausschüttung – verbunden mit der Einstellung weiterer Beträge in Gewinnrücklagen (sog. HV-Rücklage) oder einem Gewinnvortrag – beschlossen werden.