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Grunderwerbsteuer

Im Rahmen der → Verkehrsteuern bedeutendste Steuer, die an den Erwerb eines Grundstücks oder dessen Verwertung anknüpft.

Steuerobjekt sind insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks (einschließlich Gebäude) begründen, sowie Rechtsvorgänge im Rahmen von Enteignungs- oder Zwangsversteigerungsmaßnahmen und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bzw. die Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand.

So kann auch ein Rechtsformwechsel bzw. Kauf von Anteilen in bestimmten Fällen Grunderwerbsteuer auslösen. Dagegen sind Erwerbsvorgänge durch Erbgang oder Übereignung zwischen Ehegatten und Personen, die mit dem Übergebenden in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Die → Steuerbemessungsgrundlage bildet der Wert der Gegenleistung (in der Regel der Kaufpreis) oder ein entsprechender Ersatzwert. Der Steuersatz beträgt länderspezifisch zwischen 3,5 % und 6,5 %. Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu.