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Verkehrsteuern

Einteilungsart der indirekten Steuern. In Abs. 106 GG genannte Steuerart, deren Aufkommen, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Ländern zusteht. Steuerobjekte sind Vorgänge des Rechtsverkehrs, also Rechtsakte (Kaufverträge) oder Realakte (Wechsel, Überschreitung der Staatsgrenze). Die Abgrenzung zu den Verbrauchsteuern ist sehr umstritten.

So wird z. B. die → Umsatzsteuer vom BFH als allgemeine Verkehrsteuer angesehen, während in der juristischen Literatur die Einstufung zunehmend als Verbrauchsteuer erfolgt. Dies folgt daraus, dass als entscheidendes Kriterium für die Einteilung der Wertschöpfungsbezug angesehen wird.

Während Verbrauchsteuern immer einen Wertschöpfungsvorgang besteuern und nicht zu einer Mehrfachbelastung führen, greifen Verkehrsteuern unmittelbar an Vorgängen des Rechtsverkehrs an, auch ohne dass ein Wertschöpfungsvorgang stattgefunden hat.

Hier kann es bei mehrfacher Erfüllung des Steuertatbestandes zu einer mehrfachen Steuerbelastung kommen (Kumulationseffekt, z. B. wenn ein Grundstück zum gleichen Preis mehrmals hintereinander verkauft wird, fällt bei jedem Verkauf Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis an). Eindeutige Verkehrsteuern sind die → Grunderwerbsteuer, die → Erbschaft- und Schenkungsteuer und die frühere Wechselsteuer.