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Kaduzierung

Aktionären einer → Aktiengesellschaft (AG) sowie Gesellschaftern einer → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die den eingeforderten Anteil nicht rechtzeitig einzahlen, kann gemäß § 64 AktG und § 21 GmbHG eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, dass nach Fristablauf ihre bereits geleistete Einzahlung als verlustig erklärt wird. Diese Erklärung wird als Kaduzierung bezeichnet. Die bereits geleisteten Einlagen gehen auf die Gesellschaft über.

Aufgrund dieses drastischen Eingriffes in die Rechte der Anteilseigner muss die Nachfrist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden und sind exakte Fristen der wiederholten Aufforderungen zu beachten.