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Aktiengesellschaft (AG)

Rechtsform (→ Rechtsform) des privaten Rechts (→ Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit), die im → Aktiengesetz (AktG) rechtlich geregelt ist. Die AG ist eine typische Rechtsform für Großunternehmen, da ein großer Kapitalbedarf durch eine Vielzahl von Anteilseignern (Aktionären) gedeckt werden kann.

Sofern das Aktienkapital auf viele Aktionäre, insbesondere Privatpersonen verteilt bzw. gestreut ist, wird auch von Publikumsgesellschaft gesprochen. Die Gründungsvoraussetzungen sind in §§ 23 f. AktG ausführlich geregelt und setzen bei der Gründung mindestens einen Gesellschafter und ein → Grundkapital von mindestens 50 000 € voraus.

Das Grundkapital ist in Teile, den so genannten Aktiennennwerten von jeweils mindestens 1 Euro, aufgeteilt. Durch die i. d. R. hohe → Fungibilität der Aktien, d. h. Übertragbarkeit der Anteile an der → Börse, ist das Risiko einer Kapitalbeteiligung an einer AG i. d. R. geringer als die Beteiligung an einer → Personengesellschaft.

Die Gründer einer AG müssen alle Aktien übernehmen, eine notariell beurkundete Satzung dem Amtsgericht vorlegen und die AG im → Handelsregister eintragen lassen. Zu diesem Zeitpunkt müssen mindestens ¼ des Nennbetrages der Aktien einbezahlt sein. Organe der AG sind der → Vorstand, der → Aufsichtsrat und die → Hauptversammlung.

Die Leitung der AG obliegt dem Vorstand (mindestens eine Person), der eigenverantwortlich auf maximal fünf Jahre pro Amtsperiode die Gesellschaft führt und vertritt. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, der diesen zu überwachen und ggf. abzuberufen hat. Für diese Überwachungsfunktion hat der Aufsichtsrat, der aus mind. 3 und max. 21 Personen besteht und dessen Mitglieder auf maximal vier Jahre je Amtsperiode zu wählen sind, weitgehende Informations- und Prüfungsrechte.

Bei der Besetzung des Aufsichtsrates ist das → Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) bzw. → Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-MitbestG) zu beachten. Außerdem sind bei Akzeptanz des deutschen → Corporate Governance Kodex „konkrete Ziele für die angemessene Beteiligung von Frauen“ nötig. Oberstes Organ der AG ist die Hauptversammlung der Aktionäre (HV), deren Kompetenzen ebenfalls im AktG (§ 119) genau festgelegt sind.

Die HV kann die Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat bestellen, den Aufsichtsrat und den Vorstand entlasten und den Abschlussprüfer wählen. Die Stimmrechte bemessen sich nach der Art und Anzahl der Aktien des Aktionärs.