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Konzernabschluss, Stichtag

Als Abschlussstichtag des Konzernabschlusses gilt nach § 299 I HGB der Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens.

Die Abschlüsse aller einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt sein. Falls dies nicht der Fall ist, sind grundsätzlich entsprechende Zwischenabschlüsse zu erstellen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Abschlussstichtag eines einbezogenen Unternehmens nicht mehr als 3 Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, dann sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag des Unternehmens und dem des Konzerns liegen, gesondert in der Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im → Anhang anzugeben.