Bestandteil des Einzel- und Konzernabschlusses. Er ist von einer → Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, für die das Publizitätsgesetz gilt, zu erstellen. Ausgenommen sind nach § 264 I 5 HGB sog. Kleinstkapitalgesellschaften. Der Anhang ist, als Teil des Abschlusses, auch beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und bekannt machen zu lassen.
Der Anhang erfüllt dabei mehrere Funktionen: insbesondere die
- Interpretationsfunktion, da einzelne Positionen der Bilanz und GuV näher erläutert werden,
- Ergänzungsfunktion, da zusätzliche Informationen, die sich nicht unmittelbar auf einzelne Positionen der Bilanz und GuV beziehen, angegeben werden, wie z. B. Haftungsverhältnisse, Zusammensetzung der Arbeitnehmer usw.
- Entlastungsfunktion, da durch Verlagerung von Informationen in den Anhang die Bilanz und GuV klar und übersichtlich dargestellt werden kann, z. B. indem Vermerke zu einzelnen Bilanzpositionen nicht in der Bilanz, sondern im Anhang angegeben werden.Der Inhalt und Umfang der Anhangangaben ist insb. in §§ 284 –288 HGB zum Einzelabschluss und in §§ 313 –314 HGB zum Konzernabschluss geregelt. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen bestimmte Anhangangaben gem. § 288 HGB nicht veröffentlichen (Publizität). Das AktG und GmbHG enthalten zusätzliche spezifische Angabepflichten für die → Aktiengesellschaft (AG) und die → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Anhangangaben nach IFRS und US-GAAP, die sog. Notes, sind weitaus umfangreicher als nach deutschem Recht.