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Marktbeherrschung

Gem. § 22 GWB → Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), wenn ein Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Zur Feststellung der Marktbeherrschung muss eine Abgrenzung des relevanten Marktes von anderen Märkten erfolgen, was sachlich, räumlich und zeitlich erfolgen kann.

Kartellrechtlich wird eine Marktbeherrschung grundsätzlich hingenommen. Zugelassen wird aber eine Fusionskontrolle, falls durch einen → Unternehmenszusammenschluss das Entstehen oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist. Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen darüber hinaus dem Diskriminierungsverbot, d. h. dem Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung im Geschäftsverkehr.

Die häufigste Form der Marktbeherrschung kann in der „überragenden Marktstellung“ gesehen werden. Zur Ermittlung werden als Kriterien der Marktanteil, die Finanzkraft, der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken sowie die Umstellungsflexibilität der Marktgegenseite herangezogen.