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Mündelsicherheit

Der Vormund eines → Mündels darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für andere verwenden (§ 1805 BGB). Sofern er Mündelgeld anlegt, ist dies nicht nur verzinslich, sondern gemäß § 1807 sicher anzulegen. Die Sicherheit wird nach BGB erfüllt bei Anlagen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld besteht, bei verbrieften Forderungen gegen den Bund, in Wertpapieren wie Pfandbriefen oder einer öffentlichen → Anleihe sowie bei öffentlichen Sparkassen. Mündelsicherheit wird z. B. in den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für die → Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsgesellschaften verlangt.