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Nachschusspflicht

Gemäß § 707 BGB grundsätzlich ausgeschlossene nachträgliche Erhöhung einer vereinbarten Einlage in eine Gesellschaft.

Der Grundsatz kann durch Vertrag oder durch Spezialgesetze, wie z. B. bei der Genossenschaft oder → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), aufgehoben sein. So sieht § 26 GmbHG explizit eine Nachschusspflicht vor, verlangt allerdings deren Regelung im Gesellschaftsvertrag.

Analoges ist im Genossenschaftsgesetz geregelt, d. h. gemäß Status ist eine Nachschusspflicht, die mindestens die Höhe des jeweiligen Geschäftsanteiles auszumachen hat, vereinbart. Im Zusammenhang mit der Nachschusspflicht ist die → Kaduzierung zu beachten.

Auch als Negoziierungskredit bezeichnete kurzfristige Kreditform, bei der eine → Bank einem Zahlungsbegünstigten (meist Exporteur) im Rahmen einer Ermächtigung zur Ziehung eines Wechsels auf sie (Drawing Authorization) im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs einräumt.

Der Exporteur kann sich so durch die Diskontierung der auf die der Wechselziehung zustimmenden Bank vorliegenden Tratten vorfinanzieren. Die Ermächtigung, auf sich Wechsel zu ziehen, kann von der Bank widerrufen werden, was bei dem im angelsächsischen Raum üblichen Commercial Letter of Credit als unwiderrufliche Ermächtigung an den Exporteur nicht möglich ist.