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Notarielle Beurkundung

Für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere bei → Kauf und Übereignung von Grundstücken (§§ 313 I, 873 II, 925 I 2 BGB) oder bei Schenkungen vorgesehene Formvorschrift.

Der Notar bestätigt im Gegensatz zur bloßen → Beglaubigung nicht nur die Identität der Beteiligten, sondern protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen nach einer entsprechenden Belehrung der Beteiligten über die Tragweite und Bedeutung der Vereinbarung (§§ 8 ff., 17 BeurkG). Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde.