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Reisender

Absatzmittler, der im Gegensatz zum Handelsvertreter Angestellter eines Unternehmens und damit „betriebseigenes“ Absatzorgan ist (Abbildung bei → Handelsvertreter). Damit ist er weisungsgebunden.

Er besitzt Inkassorecht und kann Zahlungsziele festlegen; ihm gegenüber ausgesprochene Mängelrügen sind rechtswirksam. Die Entlohnung setzt sich aus einem Grundlohn (Fixum) und umsatzabhängiger → Provision zusammen, wobei der Provisionssatz in der Regel geringer als beim Handelsvertreter ist (→ Lohnformen). Rechtsgrundlagen sind hier die §§ 59–75 HGB.