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Steuerliche Nebenleistungen

Nach § 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen auf Steuernachforderungen oder -erstattungen, Säumniszuschläge sowie Zwangsgelder. Gegen die Festsetzungen der steuerlichen Nebenleistungen kann mittels Einspruch (→ Rechtsbehelfsverfahren) vorgegangen werden.