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Teilwertabschreibung

Eine steuerlich zulässige → Abschreibung auf einen Wert, der bei dauernder Wertminderung unterhalb der Anschaffungskosten oder → Herstellungskosten bzw. den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.

Diese Abschreibung ist bei allen, auch nicht abnutzbaren bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern möglich. Das handelsrechtliche Pendant ist die außerplanmäßige Abschreibung.

Der gefundene niedrigere Wert darf nur beibehalten werden, wenn der → Teilwert auch in der Zukunft niedrig bleibt. Sonst gilt ein Zuschreibungsgebot. Zuschreibungen sind dann als Ertrag zu buchen und ggf. zu versteuern, ohne dass entsprechende Geldmittel zugeflossen sind.