Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen, im Gegensatz zur Ausschüttung. Sie stellt eine Form der → Selbstfinanzierung dar.
Die Thesaurierung kann zum einen in verdeckter (stiller) Form erfolgen, indem durch zweckentsprechende Ausübung der Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte → Stille Rücklagen (Reserven) gebildet werden, so dass nur ein vergleichsweise kleiner Gewinn gezeigt wird.
Sie kann zum anderen aus dem ausgewiesenen Gewinn vorgenommen werden, indem offen sog. Gewinnrücklagen gebildet werden. Das AktG enthält detaillierte Vorschriften, in welchem Umfang Vorstand und Aufsichtsrat Teile aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen einstellen dürfen.
Aus dem danach verbleibenden sog. → Bilanzgewinn können – durch die → Hauptversammlung – weitere Teile statt ausgeschüttet auch thesauriert werden, sie werden als sog. HV-Rücklage bezeichnet.