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Überschuldung

Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ermittelt sich durch Gegenüberstellung von Gesamtvermögen abzüglich → Schulden. Wenn dieser Saldo negativ ist, liegt Überschuldung vor. Zuvor kommt es meist zu einer buchmäßigen Unterbilanz.

Fraglich ist, mit welchen Werten das → Vermögen in der Überschuldungsbilanz anzusetzen ist. Wenn eine betriebswirtschaftliche Fortbestehensanalyse positiv ausfällt, sind die Unternehmensfortführungswerte (→ Teilwert) anzusetzen, sonst die Zerschlagungswerte. Dieses Verfahren wird auch als zweistufige Überschuldungsprüfung bezeichnet.