Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Vermögensgegenstand

Begriff aus dem Handelsrecht für Sachen und Rechte, die folgende drei – aus den GoB abgeleitete – Kriterien erfüllen, nämlich

  1. die rechtliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Unternehmen,
  2. die selbständige Verwertbarkeit (durch Veräußerung oder Nutzungsüberlassung) und
  3. die selbständige Bewertbarkeit.

Diese Gegenstände sind grundsätzlich, sofern kein spezielles Aktivierungswahlrecht oder -verbot besteht, in der → Handelsbilanz auf der Aktivseite auszuweisen. Der im Steuerrecht verwendete Begriff des → Wirtschaftsgutes ist weiter definiert.

Die in den IFRS und US-GAAP für Vermögenswerte verwendete Bezeichnung „Asset“ ist ebenfalls umfassender als der Begriff des Vermögensgegenstandes. Ein „Asset“ liegt vor, wenn ein Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich über eine Ressource verfügt und hieraus zukünftig einen Nutzen (Ertragspotential) erwartet.

Soweit diese Kriterien für das Vorliegen eines Assets erfüllt sind, so folgt daraus aber noch nicht zwingend der Bilanzansatz, vielmehr muss zusätzlich der Nutzenzufluss wahrscheinlich sein und die Kosten bzw. der Wert müssen zuverlässig ermittelt werden können. Weiterhin müssen die spezifischen Rechnungslegungsstandards für die einzelnen Assets, z. B. IAS 38 für Immaterielle Werte, beachtet werden.