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Verzugszinsen

Die vom Gläubiger im Falle eines → Verzugs neben dem Verzugsschaden in geltend machbare Zinsen für die verspäteten Leistungen bzw. Zahlungen. Die Verzugszinsen liegen gem. § 288 BGB bei 5 Prozentpunkten p.a. über dem → Basiszinssatz bei Geldschulden und 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen.