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Währungsumrechnung

Im Einzelabschluss: Die Umrechnung einzelner Fremdwährungspositionen, wie z. B. von Forderungen oder Verbindlichkeiten in US-$ in €, da der Abschluss gem. § 244 HGB in € aufzustellen ist.

Im Konzernabschluss: Die Umrechnung eines vollständigen Jahresabschlusses einer nicht in € bilanzierenden Konzerngesellschaft in €, da der Konzernabschluss gemäß dem Weltabschlussprinzip auch die ausländischen Gesellschaften umfasst, jedoch gem. § 298 i. V. m. § 244 HGB in € aufzustellen ist.

Die Währungsumrechnung kann – im Einzel- und Konzernabschluss – nach verschiedenen Methoden, die sich im Wesentlichen im Hinblick auf den relevanten Kurs (Stichtagskurs, historischer Kurs, Durchschnittskurs) für die jeweiligen Bilanzpositionen unterscheiden (→ Konzernabschluss, Währungsumrechnung), erfolgen.

Im Einzelabschluss sind gem. § 256a HGB auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen, losgelöst vom historischen Kurs. Dies kann zum Ausweis noch nicht realisierter Kursgewinne führen. Dagegen sind Posten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr unter Beachtung des → Imparitätsprinzip umzurechnen, d. h. Kursgewinne dürfen nicht ausgewiesen werden. Nach IFRS und US-GAAP erfolgt, losgelöst von der Fristigkeit der Fremdwährungsposten, immer eine Umrechnung zum Devisenkurs am Bilanzstichtag.