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Imparitätsprinzip

Grundsatz (→ Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)), der aus dem übergeordneten → Grundsatz der Vorsicht abgeleitet wird und das Realisationsprinzip einschränkt. Nach dem Imparitätsprinzip sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht realisiert sind, sich jedoch bereits am Bilanzstichtag abzeichnen. Damit werden also Verluste und Gewinne in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich (imparitätisch) behandelt, da Gewinne nach dem → Realisationsprinzip erst dann auszuweisen sind, wenn sie realisiert sind. Das Imparitätsprinzip wird in zwei Unterprinzipien gegliedert:

  • das Prinzip der verlustfreien Bewertung, nach dem Wertminderungen der Aktiva durch Abschreibungen zu antizipieren sind, und
  • das Prinzip der finanziellen Vorsorge, wonach → Rückstellungen für drohende Verluste und für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden müssen.

Im Rahmen des → Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurden Ausnahmeregelungen des Imparitätsprinzips aufgenommen. Beispielsweise sind gem. § 256a HGB noch nicht realisierte Währungsgewinne aus Fremdwährungsposten, die innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag fällig werden, erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.