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Wechselregress

Rückgriff nach erfolgloser Vorlage eines Wechsels beim Bezogenen und Ausstellung eines Wechselprotestes, bei den auf der Wechselurkunde sonst genannten Beteiligten, d. h. Indossanten (→ Indossament). Jeder einzelne der Wechselbeteiligten haftet dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner gemäß Art. 78 Wechselgesetz.