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Indossament

Schriftliche Übertragungserklärung bei einem → Orderpapier, die meist auf der Rückseite der Urkunde bzw. des Wertpapieres angebracht wird. Hiermit wird das → Eigentum und damit die Rechte aus dem Wertpapier vom bisherigen Inhaber (Indossant bzw. Girant) auf den neuen Inhaber (Indossatar bzw. Giratar) übertragen.

Gemäß § 14 WG kann nur durch ein Indossament ein Wechselrecht übertragen werden. Da jeder auf einem Wechsel Genannte, somit auch ein Alteigentümer (Indossant), für die Wechselzahlung haftet (→ Wechselregress), ist ein Haftungsausschluss, z. B. durch die Formulierung ohne Obligo oder ohne Gewähr, im → Wechselprozess bzw. im Wechselregress wirkungslos. Sofern ein Indossament nur aus der Unterschrift des Indossanten besteht, wird es als Blankoindossament bezeichnet.

Da bei Wechseln die Eigentümer mit Hilfe von Indossamenten häufig wechseln und somit die Rückseite der Wechselurkunde für alle Namenszüge nicht ausreicht, kann eine so genannte → Allonge, d. h. ein Verlängerungsstück, an die Haupturkunde angefügt werden.