Nach § 138 BGB nichtige Rechtsgeschäfte, bei denen zwei Beteiligte aufeinander gegenseitig einen → Wechsel ziehen.
Durch die gegenseitige Ausstellung und Ziehung eines Wechsels auf die jeweils andere Person handelt es sich im Innenverhältnis zwar um ein Kompensationsgeschäft, im Außenverhältnis sollen die Wechsel zur Diskontierung (→ Diskontsatz), und damit Kapitalbeschaffung bei einer → Bank verwendet werden.