Zeitraum, für den der → Gewinn als Grundlage für die Besteuerung zu ermitteln ist; umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von zwölf Monaten. Er darf weniger als zwölf Monate umfassen, wenn (1) ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder (2) eine Umstellung des Wirtschaftsjahres von einem bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag erfolgt. Wird hierbei vom Kalenderjahr abgewichen, ist das Einverständnis des Finanzamtes notwendig.
Das Wirtschaftsjahr bezieht sich regelmäßig auf folgenden zwölfmonatigen Zeitraum.
Steuerpflichtige | Zeitraum |
Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister steht | regelmäßiger Abschlusszeitpunkt nach Handelsrecht |
sonstige Gewerbetreibende | Kalenderjahr |
Land- und Forstwirte mit überwiegendem Futterbauanteil (> 80 %) | 1. Mai bis 30. April |
Reine Forstwirtschaft | 1. Oktober bis 30. September |
Reiner Weinbau | 1. September bis 31. August |
sonstige Land- und Forstwirte | 1. Juli bis 30. Juni |
Abb. W-8: Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr ist immer zu bestimmen)