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Zwangsvergleich

In Insolvenzverfahren (→ Insolvenz) durch einen Insolvenzrichter gerichtlich zustande gekommener Vergleich, sofern ein außergerichtlicher Vergleich nicht zustande kam, aber das Insolvenzverfahren (z. B. mangels Masse oder angesichts hoher zu erwartender Insolvenzkosten) nicht eröffnet werden soll.

Der Zwangsvergleich kommt zustande, wenn drei Viertel der Gläubigerforderungen dem Vorschlag zustimmen.