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Aufbewahrungsfrist

In § 257 HGB und § 147 AO genannte Fristen für die Aufbewahrung von Belegen für Kaufleute (→ Kaufmann). Bücher und Aufzeichnungen wie z. B. → Inventar, → Bilanz, bilanzerläuternde Unterlagen und Organisationsunterlagen müssen demnach zehn Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie Unterlagen für die Bemessung der → Steuern sechs Jahre aufbewahrt werden. Die aufbewahrten Unterlagen können oder müssen im Falle eines Rechtsstreites herangezogen werden können (→ Fristigkeit, → Verzug).