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Aufsichtsrat

Gesetzlich vorgeschriebenes Aufsichtsorgan bei einer → Aktiengesellschaft (AG), → Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Genossenschaft oder einem → Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, welches den Vorstand bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft zu berufen und zu überwachen hat. Auch eine → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann gem. § 52 GmbHG einen Aufsichtsrat bestellen, wobei dann die Vorschriften des AktG analog anzuwenden sind. Der Aufsichtsrat hat weiterhin die Aufgabe der Einberufung der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, des Mitbestimmungsgesetzes und ggf. des Montan-Mitbestimmungsgesetzes sind bei der Berufung zum Aufsichtsrat zu beachten. Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) müssen Aufsichtsgremien mindestens viermal pro Jahr tagen. Außerdem ist die Zahl der Aufsichtsmandate pro natürlicher Person auf maximal 10 begrenzt und sind nach dem deutschen → Corporate Governance Kodex eine angemessene Zahl Frauen zu berufen.