Mischform aus → Personengesellschaft und → Kapitalgesellschaft in der privatrechtlichen → Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), bei der mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten → Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die → Verbindlichkeiten zu haften (Kommanditaktionäre).
Es gelten mit einigen Ausnahmen die Vorschriften für die AG (§§ 278 ff. AktG) und die HGB-Bestimmungen für die AG. Die Hauptversammlung dieser AG besteht aus den Kommanditisten, der Komplementär wird i.d. R. als Vorstand berufen und als Aufsichtsrat können ebenfalls Kommanditisten und Komplementäre fungieren (→ Aktiengesellschaft (AG), → Kommanditgesellschaft (KG)).