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Außenprüfung

Mittel der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen in der → Steuererklärung. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Rahmen des Steuererhebungsverfahrens. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht, die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse den → Finanzbehörden gegenüber anzuzeigen. Bei Steuerpflichtigen, die einen → Gewerbebetrieb, eine Land- und Forstwirtschaft betreiben oder freiberuflich tätig sind, würde die Mitwirkungspflicht unter anderem darin bestehen, sämtliche Belege einzureichen.

Eine Prüfung an Amtsstelle wäre zu umfangreich. Die Steuerbescheide werden daher häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, denn für die o. g. Gruppe der Steuerpflichtigen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Außenprüfung vor. Weiterhin können Außenprüfungen immer dann angeordnet werden, wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Im Rahmen einer Außenprüfung werden dann meist vor Ort beim Steuerpflichtigen oder dessen Berater die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse geprüft.

Eine Außenprüfung muss angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung schriftlich angeordnet werden. In dieser Prüfungsanordnung sind insbesondere der Umfang der Prüfung (Steuerart, Veranlagungsjahr usw.) anzugeben. Gegen diesen Verwaltungsakt stehen dem Steuerpflichtigen die allgemeinen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsmittel offen. Nach Abschluss der Außenprüfung soll über das Ergebnis eine Schlussbesprechung stattfinden, in der der Prüfer insbesondere strittige Sachverhalte, die rechtliche Beurteilung von Prüfungsfeststellungen und deren steuerliche Auswirkungen darlegt und mit dem Steuerpflichtigen und seinem Berater diskutiert.

Über die Ergebnisse der Außenprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen, der dem Steuerpflichtigen auf Antrag auszuhändigen ist. Da der Prüfungsbericht keine direkte Außenwirkung entfaltet, ist dagegen kein Rechtsmittel möglich.

Nach Auswertung des Prüfungsberichts in der Veranlagungsstelle ergehen dann gegebenenfalls geänderte endgültige Steuerbescheide an den Steuerpflichtigen. Nach einer Außenprüfung sind die geprüften Veranlagungszeiträume steuerlich abgeschlossen. Es herrscht somit für beide Seiten Rechtsicherheit. Im Rahmen der Außenprüfung ist es möglich, sich von den Finanzbehörden verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Beurteilung bestimmter Sachverhalte für die Zukunft geben zu lassen. Außenprüfungen sind auch als abgekürzte Außenprüfungen oder sog. betriebsnahe Veranlagungen möglich. Hierbei werden nur punktuelle Prüfungen von wesentlichen Besteuerungsgrundlagen vorgenommen.