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Betriebsvereinbarung

Schriftliche Vereinbarungen zwischen Geschäftsleitung (Führung) und → Betriebsrat über gegenseitige Rechte und Pflichten, die über den Tarifvertrag hinausgehen (§ 77 II, IV BetrVG). Häufiger Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sind Regelungen zur Arbeitszeit und Fragen der betrieblichen Mitbestimmung.

Die Betriebsvereinbarung gilt gegenüber jedem Arbeitnehmer eines Betriebes, unabhängig von seiner gewerkschaftlichen Mitgliedschaft, darf jedoch keine Elemente enthalten, die üblicherweise im Tarifvertrag geregelt sind. Dies gilt nicht für leitende Angestellte. Auf einen Tarifvertrag kann sich hingegen nur ein Arbeitnehmer berufen, der gewerkschaftlich organisiert ist.

Abweichungen von einer Betriebsvereinbarungsvorschrift sind nur zulässig, wenn die Regelung sachlogisch auf den einzelnen Mitarbeiter bezogen werden kann und die paritätischen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 I BetrVG nicht unterläuft.