Grad der Beteiligung von Arbeitnehmern an der Willensbildung des → Betriebes. Die Mitwirkungsrechte sind im Wesentlichen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1972, dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) von 1976 und dem einzelnen → Tarifvertrag geregelt.
Es lassen sich grundsätzlich die arbeitsrechtliche Mitbestimmung von der betrieblichen Mitbestimmung unterscheiden.
- Die arbeitsrechtliche Mitbestimmung wird ausgeübt durch den → Betriebsrat und betrifft die Personalangelegenheiten, wie z. B. → Arbeitszeit, Urlaubsregelungen, Einstellungen und Entlassungen (vgl. die Zuständigkeiten und Rechte des Betriebsrates).
- Die betriebliche bzw. unternehmerische Mitbestimmung soll die Arbeitnehmer an grundlegenden Entscheidungen des Betriebes beteiligen. Die Beteiligung soll durch Stimmrechte von Arbeitnehmervertretern und damit durch Sitze im → Aufsichtsrat erreicht werden. Der Geltungsbereich und Umfang der Beteiligung von Arbeitnehmern ist je nach → Betriebsarten unterschiedlich. Zu den einzelnen Mitbestimmungsarten und -rechten → Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Montan-Mitbestimmungsgesetz sowie → Mitbestimmungsgesetz (MitbestG).