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Mitbestimmung

Grad der Beteiligung von Arbeitnehmern an der Willensbildung des → Betriebes. Die Mitwirkungsrechte sind im Wesentlichen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1972, dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) von 1976 und dem einzelnen → Tarifvertrag geregelt.

Es lassen sich grundsätzlich die arbeitsrechtliche Mitbestimmung von der betrieblichen Mitbestimmung unterscheiden.

  1. Die arbeitsrechtliche Mitbestimmung wird ausgeübt durch den → Betriebsrat und betrifft die Personalangelegenheiten, wie z. B. → Arbeitszeit, Urlaubsregelungen, Einstellungen und Entlassungen (vgl. die Zuständigkeiten und Rechte des Betriebsrates).
  2. Die betriebliche bzw. unternehmerische Mitbestimmung soll die Arbeitnehmer an grundlegenden Entscheidungen des Betriebes beteiligen. Die Beteiligung soll durch Stimmrechte von Arbeitnehmervertretern und damit durch Sitze im → Aufsichtsrat erreicht werden. Der Geltungsbereich und Umfang der Beteiligung von Arbeitnehmern ist je nach → Betriebsarten unterschiedlich. Zu den einzelnen Mitbestimmungsarten und -rechten → Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Montan-Mitbestimmungsgesetz sowie → Mitbestimmungsgesetz (MitbestG).