Wechsel zwischen zwei grundsätzlich zulässigen Bilanzansätzen eines → Wirtschaftsgutes in einer bereits beim → Finanzamt eingereichten → Bilanz. Faktisch will der Steuerpflichtige ein Wahlrecht in anderer Weise ausüben als ursprünglich geplant. Diese Bilanzänderung, die in § 4 II 2 EStG geregelt ist, ist nur mit Zustimmung des Finanzamtes möglich.
Eine Bilanzänderung ist nur noch zulässig in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer → Bilanzberichtigung.