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Eigentum

Im Gegensatz zum → Besitz, d. h. der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache, hier gem. § 903 BGB das umfassende, grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache, d. h. die rechtliche Gewalt über die Sache. Der Eigentümer kann, soweit ein Gesetz dies nicht verbietet oder Rechte Dritter betroffen sind, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung an der Sache ausschließen. Das Eigentumsrecht ist in der Verfassung (Abs. 14 GG) besonders gegen den Eingriff des Staates geschützt und ein wesentlicher Pfeiler der demokratischen Grundordnung.

Das Eigentum wird an beweglichen Sachen in aller Regel durch Einigung der Vertragspartner und Übergabe der Sache verschafft. Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücken) erfolgt der Eigentumsübergang durch Einigung und → Auflassung (Einigung vor Notar und Eintragung ins Grundbuch). Gehört ein Gegenstand eigentumsrechtlich mehreren gemeinsam, spricht man von Bruchteilseigentum gem. §§ 741 ff. BGB. Verschiedene Eigentumsformen lassen sich unterscheiden.

Eigentumsformen
Abb. E-1: Eigentumsformen