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Festwertbewertung

Verfahren gem. § 240 III HGB zur vereinfachten Ermittlung der Menge und des Wertes von → Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die regelmäßig ersetzt werden, z. B. Gerüst- und Schalungsteile, Hotelgeschirr usw., und in ihrem Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind.

Diese Vermögensgegenstände können mehrere Jahre mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Für Kontrollzwecke ist alle drei Jahre eine vollständige → Inventur durchzuführen.

Die Festwertbewertung ist nach IFRS und US-GAAP grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, sie kann mit dem → Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit begründet werden.