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Gemeiner Wert

Im Rahmen des Bewertungsgesetzes genannter zentraler Ansatz bei der → Bewertung von Vermögensgegenständen. Er wird durch den → Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Umgangssprachlich wird der gemeine Wert auch als → Verkehrswert bezeichnet. Anders als bei der Festlegung des Teilwerts wird hier nicht unterstellt, dass es sich um → Betriebsvermögen handeln muss, bzw. das → Going-Concern-Prinzip gilt.

Einkommensteuerrechtlich hat der gemeine Wert Bedeutung bei der Geschäftsaufgabe und der damit zusammenhängenden Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Bewertungsrechtlich kommt es bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für nicht notierte Anteile und Betriebsvermögen zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens.