Kapitalerhöhung (→ Kapitalerhöhung), durch die der Vorstand einer AG gem. §§ 202 ff. AktG von der → Hauptversammlung die Genehmigung erhält, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien innerhalb einer Frist von längstens fünf Jahren zu erhöhen.
Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen.