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Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)

Spezialgesetz neben dem allgemeinen Gesetzesrahmen durch das → Kreditwesengesetz (KWG), das die Rechtsgrundlage für die Errichtung und das Betreiben einer gewerbsmäßigen → Kapitalanlagegesellschaft (KAG) (Investmentgesellschaft) bildet.

Neben Vorschriften, die dem Anlegerschutz dienen, enthält das Gesetz auch besondere steuerliche Regelungen, die im Kern darauf abzielen, den Anteilsinhaber trotz der Zwischenschaltung einer Kapitalanlagegesellschaft (auch Investmentfonds) einem Direktanleger gleichzustellen.

Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentfonds sind deshalb von der → Körperschaftsteuer, → Gewerbesteuer und → Vermögensteuer befreit (§ 38 KAGG).