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Gewerbesteuer

Steuer, die am Ertrag (→ Gewerbeertragsteuer) anknüpft. Seit 1.1. 1998 stellt die Gewerbesteuer eine reine Ertragsteuer dar, da die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft wurde. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, weshalb Veränderungen in diesem Bereich auch politisch sehr schwer umsetzbar sind, da hier die grundgesetzlich garantierte Finanzhoheit der Gemeindeebene tangiert wird.

Gewerbesteuerpflichtig, d. h. Steuersubjekt, sind alle stehenden → Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. Für Reisegewerbebetriebe gelten Sonderregelungen. → Steuerbemessungsgrundlage ist der → Steuermessbetrag, der von der → Finanzbehörde festgestellt wird.

Danach hat die Gemeinde als Tarif den gemeindeindividuellen Hebesatz auf den Steuermessbetrag anzuwenden und einen Steuerbescheid zu erlassen. Die Hebesätze variieren in Deutschland. Der Mindesthebesatz nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG beträgt 200 %, in Städten über 50 000 Einwohnern zwischen 360 % (Ulm) und 550 % (Oberhausen).

Wenn ein Gewerbebetrieb in das Gebiet mehrerer Gemeinden fällt, muss eine Zerlegung des Steuermessbetrages vorgenommen werden. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer eine wichtige Einnahmequelle dar, was dazu anreizt, Gewerbegebiete in entsprechender Anzahl und Größe auszuweisen.

Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung abziehbar, obwohl es sich um eine Betriebssteuer handelt.