Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Haftendes Eigenkapital

Jede Bank muss eine angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) aufweisen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Die Bestandteile dieses sog. haftenden → Eigenkapitals waren bis 2013 im → Kreditwesengesetz (KWG) in § 10 II geregelt.

Seit Januar 2014 gelten die Regelungen auf europäischer Ebene, d. h. die sog. Capital Requirements Regulation (Kapitaladäquanzverordnung) der EU, wonach die Eigenmittel als die Summe aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital definiert werden (→ Eigenkapital von Banken). Die Höhe des haftenden Eigenkapitals stellt keine absolute, sondern eine relative Größe dar, die von bestimmten Faktoren, insbesondere den Geschäften der Bank und deren Risiken abhängig ist.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft vor Erteilung einer Banklizenz die Angemessenheit des Eigenkapitals. Insofern gelten für Banken spezifische → Finanzierungsregeln. Durch die Eigenkapitalvorschriften für Banken im Rahmen von → Basel I, II, III hat die Bedeutung des haftenden Eigenkapitals zugenommen.