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Eigenkapital

Finanzielle Mittel, die der Unternehmung von den rechtlichen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Eigenkapital und → Fremdkapital ergeben zusammen das Gesamtkapital. Während die Fremdkapitalgeber erfolgsunabhängige Verzinsungsansprüche ihres Kapitals erhalten (Fremdkapitalzinsen), stehen den Eigenkapitalgebern erfolgsabhängige Zahlungsansprüche zu, die von der Höhe des Unternehmenserfolgs bestimmt werden. In der Praxis finden sich auch Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital, z. B. Optionsanleihen.

Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz der Buchwerte aller → Aktiva abzüglich aller → Schulden. Es entspricht dem sog. Reinvermögen, d. h. dem Teil des Anlage- und Umlaufvermögens, der mit Eigenkapital finanziert ist. Das bilanzielle Eigenkapital enthält häufig → Stille Rücklagen. Soweit diese bekannt sind und zu dem bilanziellen Eigenkapital hinzugerechnet werden, erhält man das effektive Eigenkapital.

Das Eigenkapital hat einerseits eine Haftungsfunktion und andererseits eine Bemessungsfunktion für den Umfang der Verfügungsrechte (wie z. B. zur Geschäftsführung, Information, Kontrolle) der Anteilseigner, die im Einzelnen von der Rechtsform und Satzung abhängig sind. Die Haftungsfunktion besteht darin, dass im Falle von Verlusten des Unternehmens zunächst das Eigenkapital vermindert wird (sog. Voraushaftungs- oder Verlustpufferfunktion) und für den Fall der Insolvenz zunächst das Fremdkapital zurückbezahlt werden muss, bevor die Eigenkapitalgeber ihre (verbleibenden) Anteile erhalten (= sog. Insolvenzpufferfunktion).

Der Ausweis des Eigenkapitals erfolgt je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat das Eigenkapitalkonto grundsätzlich Saldencharakter, d. h. der Anfangsbestand wird fortgeschrieben um Einlagen und Entnahmen sowie Gewinne bzw. Verluste (= variables Konto). Lediglich das Konto des Kommanditisten und das Konto des Stillen Gesellschafters haben Höchstwertcharakter, d. h. deren Haftung ist hierauf begrenzt.

Bei Kapitalgesellschaften setzt sich das Eigenkapital gemäß § 266 III HGB aus folgenden Komponenten zusammen:

  1. Gezeichnetes Kapital
  2. Kapitalrücklage
  3. Gewinnrücklagen
  4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Das gezeichnete Kapital hat Nennwertcharakter, es ändert sich nur bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen. Bei Aktiengesellschaften wird es als Grundkapital (§ 6 AktG) und bei der GmbH als Stammkapital (§ 5 GmbHG) bezeichnet. Soweit es nicht voll eingezahlt ist, ist nach § 272 I 2 HGB der ausstehende noch nicht eingeforderte Betrag offen abzusetzen (= Eigenkapitalkürzung). Ein ausstehender bereits eingeforderter Betrag ist dagegen auf der Aktivseite unter den Forderungen auszuweisen.

Die Kapitalrücklage enthält neben dem gezeichneten Kapital weitere Beträge, die dem Unternehmen von außen zugeführt wurden, darin unterscheidet sie sich von der Gewinnrücklage. In die Kapitalrücklage ist das Agio einzustellen, welches sich bei der Aktienausgabe zu einem Kurs über dem Nominalbetrag ergibt. Gewinnrücklagen entstehen durch einbehaltene Gewinne. Die Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von Gewinnrücklagen sind im AktG detailliert geregelt (→ Rücklagen).

Im Konzernabschluss nach HGB und nach IFRS werden innerhalb des Eigenkapitals auch die sog. Anteile in Fremdbesitz als „Nicht beherrschende Anteile“ ausgewiesen.