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Handelsregister

Beim zuständigen Amtsgericht gem. § 8 HGB elektronisch geführtes Verzeichnis von Tatsachen, die für den Handelsverkehr rechtlich bedeutsam sind. Das Gesetz unterscheidet dabei eintragungspflichtige (z. B. → Firma) und eintragungsfähige Tatsachen. Hinsichtlich der Wirkung von Eintragungen lassen sich rechtsbekundende (deklaratorische) wie z. B. die Prokura und rechtsbegründende (konstitutive) Eintragungen wie z. B. die Kaufmannseigenschaft unterscheiden.

Bei der erstgenannten ist die Rechtswirksamkeit von der Eintragung unabhängig, bei der zweiten Art wird die Tatsache erst durch die Eintragung rechtswirksam. Für die Eintragungen besteht grundsätzlich öffentlicher Glaube, d. h. derjenige, der gutgläubig auf die Eintragungen vertraut, wird geschützt. Das Handelsregister dient in erster Linie dazu, die interessierte Öffentlichkeit über Rechtsverhältnisse von Unternehmen (z. B. die Namen der Geschäftsführer einer GmbH) zu informieren. Die Einsicht in das Handelsregister ist daher jedem gestattet (§ 9 HGB). Über das → Unternehmensregister können die Daten eingesehen werden.