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Anfechtung

Maßnahme, um ein rechtlich wirksam gewordenes und durch → Willenserklärungen zustande gekommenes Rechtsgeschäft nachträglich für nichtig (→ Nichtigkeit) erklären zu lassen. Anfechtungsgründe für zustande gekommene Willenserklärungen sind nach BGB eine arglistige Täuschung, Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtümer.

Eine Willenserklärung setzt einen inneren Willen (Handlungswille und Erklärungsbewusstsein) sowie die Äußerung des Willens (Erklärung selbst) voraus.

Eine arglistige Täuschung nach einer Willenserklärung liegt z. B. dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ehrenwörtlich versichert, dass der Wagen erst 55 000 km gefahren sei, obwohl er in Wirklichkeit bereits 155 000 km gefahren ist und der Verkäufer dies weiß.

Ein Inhaltsirrtum (§ 119 I, 1 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende weiß, was er sagte, aber nicht wusste, was das Gesagte bedeutete. Ein Erklärungsirrtum (§ 119 I, 2 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende das, was er sagte oder tat, gar nicht wollte, indem er sich z. B. versprach, verschrieb oder vergriff.

Ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) liegt vor, wenn der Erklärende weiß, was er sagte, aber falsche Vorstellungen von der betroffenen Sache oder Person hatte. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist ein Übermittlungsfehler z. B. durch Telefon oder Telefax.

All diese für Wirtschaftsgeschäfte wichtigen Fälle können zu einer Anfechtung gem. § 119 II BGB führen, so dass die zugrunde liegenden Willenserklärungen und damit das Rechtsgeschäft nachträglich für nichtig erklärt werden können.

Ein Vertrag wird dadurch von Anfang an unwirksam. Auf die formale Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung gem. den Bestimmungen des BGB ist zu achten.