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Nichtigkeit

Ein Rechtsgeschäft, z. B. ein → Vertrag, der nachträglich für nichtig erklärt wird, entfaltet keinerlei Rechtsfolgen. Beispiele sind Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen (→ Geschäftsfähigkeit), so genannte Scherzerklärungen (§ 118 BGB) oder Willenserklärungen, die einer bestimmten Form nicht genügen (§ 125 BGB), sittenwidrig sind (z. B. Wucher) oder gegen Gesetze verstoßen.

Darunter fallen auch so genannte Knebelungsverträge gem. § 138 BGB. Nichtig können auch Verträge sein, wenn sich bei der Leistung nachträglich Mängel herausstellen oder die aufgrund von Irrtümern zustande kamen und dadurch anfechtbar sind (→ Mängelgewährleistung).

Zu unterscheiden sind Fehler i. S. von Sachmängeln von den Irrtümern beim Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes, die zur → Anfechtung und Nichtigkeitserklärung des Vertrages führen können.