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Kapitalerhöhung, genehmigte

Kapitalerhöhung nach §§ 202 ff. AktG, die den Vorstand einer → Aktiengesellschaft (AG) für maximal fünf Jahre ermächtigt, neue bzw. junge Aktien auszugeben. Die Ermächtigung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung.

Der Beschluss muss jeweils im Anhang eines Geschäftsberichts ausgewiesen sein und bedarf bei Ausübung der Ermächtigung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die genehmigte Kapitalerhöhung darf nicht ausgeübt werden, solange noch Einlagen von Altaktionären ausstehen. Der Nennbetrag der neu auszugebenden Aktien darf 50 % des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen.

Bei Ausübung der Ermächtigung gelten die Vorschriften einer ordentlichen Kapitalerhöhung (→ Kapitalerhöhung, ordentliche) und damit die Notwendigkeit zur Berechnung eines → Bezugsrechts für Altaktionäre.