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Lagebericht

Separater Bericht, der nicht Bestandteil des Jahresabschlusses ist.

In ihm sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens darzustellen. Er ist für bestimmte Einzelunternehmen (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Unternehmen, die dem PublG unterliegen, mit Ausnahme von Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten) sowie für den → Konzern gesetzlich vorgeschrieben.

Nach § 289 HGB umfasst der Lagebericht zum einen allgemeine Erläuterungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage der Gesellschaft und zum anderen Einzelangaben.

Der allgemeine Teil muss neben der Angabe des Geschäftsergebnisses eine umfassende und ausgewogene Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft beinhalten, wobei auch finanzielle Leistungsindikatoren (z. B. Ergebniskomponenten, Liquidität, Kapitalausstattung) zu nennen sind. Ferner sind die Ziele und die Strategien des Unternehmens sowie die wesentlichen Chancen und Risiken zu beschreiben.

Die Einzelangaben sollen insbesondere eingehen auf:

  • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (Nachtragsbericht)
  • das Risikomanagement und Risiken der Finanzinstrumente (Bericht über die Finanzrisiken)
  • Forschung und Entwicklung (Forschungsbericht)
  • Zweigniederlassungen/Tochtergesellschaften (Niederlassungsbericht)

Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ist überdies über die Vergütungssysteme, die Übernahmesituation und das rechnungslegungsbezogene interne Kontroll- und Risikomanagementsystem sowie die Unternehmensführungspraktiken zu berichten. Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften müssen zudem eine sog. → nichtfinanzielle Erklärung abgeben.

Der Lagebericht der Einzelgesellschaft (mit Ausnahme der „kleinen“ Gesellschaften) sowie der Konzernlagebericht unterliegen der Prüfung durch den Abschlussprüfer. In § 115 II WpHG wird bestimmt, dass der → Halbjahresfinanzbericht auch einen Lagebericht umfasst.