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Halbjahresfinanzbericht

Ein Unternehmen, das als → Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel emittiert, muss gemäß § 115 I WpHG für die ersten sechs Monate seines Geschäftsjahres einen Halbjahresfinanzbericht erstellen und innerhalb von zwei Monaten offen legen. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst nach § 115 II WpHG mindestens folgende drei Bestandteile:

  1. verkürzter Abschluss,
  2. Zwischenlagebericht (→ Lagebericht) und
  3. Bilanzeid.

Ist der Inlandsemittent ein Mutterunternehmen, welches verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht zu erstellen, muss gem. § 117 WpHG der Halbjahresbericht auch für den Konzern erstellt und offen gelegt werden.

Der verkürzte Abschluss hat nach § 115 III WpHG mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang zu enthalten. Im Zwischenlagebericht sind gem. § 115 IV WpHG die wichtigsten Ereignisse des Berichtszeitraums und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres zu beschreiben.

Der Halbjahresabschluss unterliegt nicht der Abschlussprüfung durch den → Wirtschaftsprüfer. Er kann aber gem. § 115 V WpHG einer sog. prüferischen Durchsicht (review) durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden. Diese stellt eine kritische Würdigung des Zwischenabschlusses auf der Grundlage von Plausibilitätsbeurteilungen dar. Eine Prüfung des Halbjahresfinanzberichts durch die → Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wird nach § 342b II HGB, 107 I WpHG nur anlassbezogen oder auf Verlangen der → Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), nicht jedoch stichprobenartig, durchgeführt.