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Mängelgewährleistung

Gewährleistung bei mangelhaft gelieferten Sachen (Sachmängel) oder Verträgen, in denen Dritte Rechte geltend machen können, die nicht im Vertrag bestimmt sind (Rechtsmangel). Kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, so sind seine Rechte wegen dieses Mangels ausgeschlossen (§ 442 BGB).

Im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer die Rechte der → Gewährleistung (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz) geltend machen. Im Falle des Bestellers (→ Werklieferungsvertrag) ist zudem das Recht auf Selbstvornahme unter Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen möglich. Beim Sachmangel ist der subjektive Fehlerbegriff gem. § 434 BGB, d. h. die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder bei Massengütern der übliche Verwendungszweck maßgeblich.

Dabei kann auch eine Beschaffenheit gemeint sein, die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Zudem sind die in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkrete Eigenschaft des Gutes in Betracht zu ziehen (zugesicherte Eigenschaften vgl. § 434 BGB).