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Werklieferungsvertrag

Werkvertrag (→ Werkvertrag), bei dem sich der Hersteller des Werkes verpflichtet, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen.

Generell sind auf Werkverträge die Vorschriften über den Kaufvertrag § 442 BGB anzuwenden. Neben den üblichen Ansprüchen der → Gewährleistung bzw. → Mängelgewährleistung sind speziell bei Werklieferungsverträgen über nicht vertretbare Sachen die §§ 642 ff. BGB zu beachten (Mitwirkungsrecht des Bestellers, Kündigungsrecht bei unterlassener Mitwirkung und Kostenvoranschlag).