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Mahnung

An keine bestimmte Form (→ Beglaubigung, → Notarielle Beurkundung) gebundenes Verlangen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner, dass dieser die geschuldete Leistung erbringen möge. Es lassen sich das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren unterscheiden. Wenn die außergerichtliche Mahnung z. B. in Form eines Erinnerungsschreibens nicht zum Erfolg führt, kann durch das gerichtliche Mahnverfahren relativ einfach und schnell der Zahlungsanspruch gegen den säumigen Schuldner geltend gemacht werden.

Der Schuldner kommt, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, durch die Mahnung in → Verzug (§ 286 BGB). Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheides stehen der Mahnung gleich. Die Mahnung ist allerdings entbehrlich, wenn im Vertrag oder durch Gesetze oder Urteile eine Bestimmtheit der Fälligkeit vorliegt, da der Verzug dann automatisch 30 Tage nach Fälligkeit eintritt.